Videoüberwachung DSGVO-konform installieren – ein praktischer Leitfaden
Videoüberwachung am eigenen Haus ist erlaubt – mit ein paar Regeln. Was rechtlich wichtig ist und wie wir die DSGVO bei jeder Installation umsetzen.
· 5 Min. Lesezeit · Clever Buildings Team
„Darf ich mein Grundstück eigentlich filmen?” – die häufigste Frage, wenn wir über Videoüberwachung sprechen. Die kurze Antwort: Ja, dürfen Sie. Aber nicht alles und nicht überall. Wer ein paar Grundregeln einhält, bekommt eine wirksame und gleichzeitig rechtssichere Anlage.
Was Sie dürfen und was nicht
Dürfen:
- Ihr eigenes Grundstück filmen, inklusive Einfahrt, Garten, Hauseingang.
- Den direkten Zugang zu Türen und Fenstern überwachen.
- Innenräume, sofern keine Mitarbeiter oder Mieter dauerhaft erfasst werden.
Dürfen Sie nicht (oder nur eingeschränkt):
- Gehwege, Straßen oder Nachbargrundstücke filmen. Auch nicht „aus Versehen mit drauf”.
- Eingangsbereiche der Nachbarn erfassen.
- Aufzeichnungen ohne Anlass dauerhaft speichern (Standard: 48–72 Stunden Löschintervall).
Die DSGVO-Pflichten in Kürze
Wenn Sie Videoüberwachung betreiben, sind Sie datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Das bringt drei wesentliche Pflichten mit sich:
1. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten. Sie müssen dokumentieren, was Sie filmen, warum, wie lange Sie speichern und wer Zugriff hat. Wir liefern eine Vorlage gleich mit.
2. Hinweisbeschilderung. Im Sichtbereich der Kameras muss ein Schild stehen, das über die Überwachung informiert (Art. 13 DSGVO). Wir bringen die Schilder zur Installation mit – inklusive QR-Code zur Datenschutzerklärung.
3. Löschkonzept. Aufnahmen müssen nach kurzer Zeit automatisch gelöscht werden. Unsere Standard-Konfiguration löscht nach 72 Stunden – außer bei einem dokumentierten Anlass.
Was wir bei jeder Installation prüfen
- Kamerawinkel: Wir richten so aus, dass keine öffentlichen Flächen erfasst werden. Im Zweifel maskieren wir Bereiche im Bild direkt am Sensor.
- Speicherort: Lokal auf NVR oder verschlüsselt in einer DSGVO-konformen Cloud. Kein Streaming an Server in den USA.
- Zugriffsberechtigung: Wer schauen darf, wird vorab geklärt und in der Anlage technisch festgelegt.
- Audio: Standardmäßig deaktiviert, weil Tonaufnahmen rechtlich heikler sind als reines Bild.
Drei Fehler, die wir oft sehen
- Kamera über die Hofeinfahrt – mit Gehweg im Bild. Häufig, aber unzulässig. Lösung: Sichtbereich neu setzen oder digital maskieren.
- Aufnahmen werden ewig gespeichert. Eine Festplatte, die nie geleert wird, ist DSGVO-relevant. Lösung: automatisches Löschintervall.
- Kein Hinweisschild. Klingt banal, ist aber Pflicht. Lösung: gut sichtbare Beschilderung mit den Mindestangaben.
Wann wir Ihnen abraten
Manchmal raten wir aktiv von einer Videoanlage ab – etwa wenn die örtliche Situation eine rechtskonforme Installation nicht zulässt (z.B. enge Grundstücksgrenzen mit unvermeidbarem Blick auf den Nachbarn). In solchen Fällen sind oft andere Maßnahmen wirksamer: mechanische Sicherung, Bewegungsmelder mit Lichtkopplung, Alarmanlage.
Sprechen Sie mit uns über Ihr Projekt – wir prüfen vor Ort, was sinnvoll und zulässig ist.